Das Kultusministerium und das Sozialministerium haben am 08. Oktober 2020 die Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) über die Sportausübung erlassen. Zusätzlich hat die Landesregierung mit Beschluss vom 18. Oktober 2020 die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 in der ab 19. Oktober 2020 gültigen Fassung (Corona-Verordnung – CoronaVO) erlassen.

Danach können wir unsere Kartbahn zu Trainings- und Übungszwecken unter folgenden Voraussetzungen ab 19.10.2020 betreiben:

1.)
Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den nachfolgenden Regeln die aktuelle 10 Personen Regel gemäß § 9 Abs. 1 der CoronaVO.
Die in § 9 Abs. 1 Corona VO genannte Personenzahl gilt ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituation

  1. bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,50 Meter durchgängig eingehalten werden kann,
  2. für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in § 9 Abs. 1 Corona VO genannte Personenzahl.

2.)
Während des gesamten Trainings- und Übungsbetriebs soll ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Trainings- und Übungssituationen.

Abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden.

3.)
Zutrittsverbot gemäß § 7 CoronaVO haben Personen,

  1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
  2. die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen oder
  3. die ab Zugang zum Gebäude und im Gebäude keinen Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

4.)
Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nase-Bedeckung muss im Gebäude, aber nicht während der Sportausübung getragen werden.

5.)
Wenn möglich soll mit eigenen Helmen trainiert werden. Sollte eine Nutzerin und eine Nutzer seinen Helm nicht dabei haben gibt es Leihhelme. Die Leihhelme werden mittels des Desinfektionsgerät Neutralizer PRO der Firma Montana Sport Deutschland GmbH www.montana-international.com nach jeder Nutzung maschinell desinfiziert. Das Tragen von eigenen Sturmhauben ist wie bisher verpflichtend.

6.)
In den Schulungs- und Wartebereichen dürfen sich nur maximal 10 Personen aufhalten. Die von der Indoor Kartbahn Umkirch eingerichteten 4 Wartezonen und die Verkehrswege (Einbahnregelung) sind unbedingt einzuhalten.

7.)
Die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bereits außerhalb der Kartbahn umziehen. Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen.

8.)
Die Indoor Karting GmbH & Co. KG hat ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG und entsprechend dem § 6 der Corona-Verordnung vom 19.10.2020, die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzer zu erheben und zu speichern:

  1. Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers
  2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
  3. Telefonnummer oder E-Mail Adresse der Nutzerin oder des Nutzers.

Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen das Gebäude der Kartbahn zu Trainings- und Übungszwecken nur besuchen, wenn sie die Daten der Indoor Karting GmbH & Co. KG vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten werden von der Indoor Karting GmbH & Co. KG vier Wochen nach Erhebung wieder gelöscht.

Bitte halten Sie sich an die Vorgaben und die Anweisungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

 

Umkirch, den 20.10.2020
Indoor Karting GmbH & Co. KG